ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Fahrzeugen des Omnibusbetrieb Mitteldeutschland
in der Fassung vom 31. Januar 2024
§ 1 Anwendungsbereich
1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle zwischen dem Omnibusbetrieb Mitteldeutschland (nachfolgend nur noch als Vermieter
bezeichnet) und dem jeweiligen Besteller abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen, welche die Anmietung von Fahrzeugen des Vermieters betreffen, in der zum Zeitpunkt der
Abgabe des Angebotes gültigen Fassung, soweit sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden sind. Ein Anspruch auf Anmietung auf ein bestimmtes vorab benanntes
Modell besteht nicht, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung vorliegt.
2.
Die AGB des Vermieters gelten auch dann, wenn der Besteller von diesen abweichenden Bedingungen verwendet oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Bestellers Leistungen
an diesen erbracht werden.
3.
Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Dies ist nicht der Fall, wenn die jeweilige Klausel für Verbraucher und/oder Unternehmer gesondert gekennzeichnet
ist. Soweit keine solche Kennzeichnung vorliegt oder die Formulierung sich auf den Besteller bezieht, betreffen diese AGB sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
4.
Verbraucher im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist derjenige, welcher eine Bestellung nicht zum Zwecke seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit vornimmt und eine solche Bestellung auch nicht zugerechnet werden kann. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
1.
Das Offerieren von Angeboten auf der Webseite des Vermieters stellt kein rechtlich verbindliches Angebot dar.
2.
Der Besteller kann seine Anfrage schriftlich, bevorzugt in elektronischer Form, stellen.
3.
Das Angebot wird daraufhin vom Vermieter unterbreitet. Der Besteller nimmt das Angebot durch Bestätigung, bevorzugt in elektronischer Form, an die Vermieterin an. Der Inhalt des
Vertrages wird durch das Angebot bestimmt. Ein darüberhinausgehender Leistungsinhalt ist nicht geschuldet, es sei denn, dass etwas Anderweitiges vereinbart worden ist. Der
Vermieter ist an sein Angebot nur für den Zeitraum gebunden, welcher im Angebot angegeben worden ist.
4.
Weicht der Inhalt der Annahme von dem des Angebotes ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Annahme nur dann zustande, wenn der Vermieter dies dem Besteller gegenüber
schriftlich bestätigt.
§ 3 Leistungsinhalt
1.
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in dem Angebot, welches der Vermieter unterbreitet, maßgebend. Im Übrigen wird auf § 1 Abs. 3 dieser AGB verwiesen.
Darüberhinausgehende Leistungen sind nicht geschuldet. Werden diese dennoch erbracht, so ist darin keine konkludente Handlung in der Form zu verstehen, dass diese Leistung
geschuldet ist.
2.
Die Leistung umfasst, in dem durch die Annahme des Angebotes vorgegebenen Rahmen, die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art (ergibt sich aus dem Angebot des
Vermieters) mit Fahrer und die Durchführung der vereinbarten Beförderung. Ein darüber hinausgehender Erfolg wird nicht geschuldet, es sei denn, dass etwas Anderweitiges
vereinbart worden ist.
3.
Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:
a.
die Erfüllung des Zwecks und des Ablaufes der Fahrt,
b.
die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c.
die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklässt,
d.
die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e.
die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die
Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
4.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 4 Preise und Zahlungen
1.
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2.
Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes schriftlich
vereinbart.
3.
Mehrkosten, aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen, werden zusätzlich berechnet und sind im Angebot enthalten oder werden nachträglich zwischen Besteller und
Vermieter vereinbart. Insofern diese Vereinbarung nicht vorliegt, verbleibt es bei der Regelung aus § 4 Abs. 2 dieser AGB.
4.
Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt hiervon unberührt.
5.
Der jeweils vereinbarte Mietpreis ist im Nachgang der Fahrt auf das Girokonto des Vermieters zu überweisen. Der Besteller erhält eine Rechnung. Eine Barzahlung ist nicht möglich.
6.
Bei Fahrten für nicht geschlossene Gruppen (Stadtrund-, Themen- und andere öffentliche Sonderfahrten) ist eine Barzahlung beim Fahrer möglich.
§ 5 Leistungsänderungen
1.
Leistungsänderungen durch den Vermieter, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung
führen, vom Vermieter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, von diesem nicht zu vertreten und unvorhersehbar gewesen sind. Ferner bedarf eine
Leistungsänderung einer nicht unbedeutenden Störung des gegenseitigen Leistungsverhältnisses zwischen den vertraglichen beiderseitig zu erbringenden Leistungen. Der
Vermieter hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund mitzuteilen.
2.
Die vorgenannten Ausführungen bezüglich der Leistungsänderung beziehen sich nur auf den Bereich der Bereitstellung des Fahrzeuges, der vereinbarten Art und die
Durchführung der Beförderung.
3.
Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Vermieters möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas
anderes wurde vereinbart.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller
1.
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten (Stornierung). Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat der Vermieter dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem
Umstand beruht, den er zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich
nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Vermieter ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Der Vermieter pauschaliert Entschädigungsansprüche wie folgt:
2.
Bei einem Rücktritt
a.
ab 14 bis 8 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 25 %
b.
ab 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
c.
ab 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 75 %
d.
ab 1 Tag vor dem geplanten Fahrtantritt: 100 %;
5.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Vermieters zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich sind und unter Ziffer
5 Abs. 1 dieser AGB fallen. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
6.
Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer
Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei
ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die
Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
7.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den der Vermieter
nicht zu vertreten hat.
8.
Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Vermieter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen
zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden des Vermieters
überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Entschädigungsleistung ist.
§ 7 Rücktritt und Kündigung durch den Vermieter
1.
Der Vermieter kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich
machen. Dies betrifft unter anderem schlechte Witterungsverhältnisse und/oder Straßenglätte. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2.
Der Vermieter kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen,
Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art ist der Vermieter auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das
im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht.
3.
Kündigt der Vermieter den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern
letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass ein Schaden des Vermieters überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger als die Entschädigungsleistung ist.
§ 8 Haftung / Haftungsbeschränkung
1.
Der Vermieter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2.
Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht
vorhersehbare Umstände wie z. B. Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende
Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3.
Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
4.
Die Haftung des Vermieters bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je
betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge,
ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt. Der Paragraf 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit
ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt, insofern vorstehend nichts Gegenteiliges geregelt ist.
5.
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters
zurückzuführen ist. Diese Regelung bezieht sich auch auf die vom Vermieter eingesetzten Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter. Diese Einschränkung gilt nicht,
soweit hiervon Rechte betroffen sind, die dem Besteller nach dem Inhalt und dem Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
6.
Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Vermieters und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich
mittelbarer Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden ausgeschlossen.
7.
Eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters – insbesondere eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz – oder eine Haftung aus
Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Ebenso gelten diese Regelungen nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit durch den Vermieter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
8.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
9.
Der Besteller stellt den Vermieter und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 3 Abs. 3 lit. a. – e.
umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 10 Gepäck und sonstige Sachen
1.
Gepäck im normalen Umfang und – nach Absprache – sonstige Sachen werden mitbefördert.
2.
Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm
oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 11 einzusetzende Kraftomnibusse
1.
Welcher der vorhandenen Busse eingesetzt wird, ergibt sich aus dem Angebot des Vermieters. Wenn die vertraglich nicht geregelt ist, so liegt die Art des einzusetzenden
Busses im Ermessen des Vermieters.
2.
Ist das bestellte Fahrzeug aus technischen Gründen nicht verfügbar, wird ein gleichartiges Fahrzeug mit derselben Kapazität durch den Vermieter gestellt.
§ 12 Widerrufsbelehrung für Verbraucher
1.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (per Brief oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser
Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gem. Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 BGB
und nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 BGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs.
2.
Der Widerruf ist zu richten an:
Omnibusbetrieb Mitteldeutschland
Inhaber: Niklas Grigo
Kurzer Weg 5
06785 Oranienbaum-Wörlitz
Mail: info@omnibus-mitteldeutschland.de
3.
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können
Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben,
müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl
erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
§ 13 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste
1.
Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2.
Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering
wie möglich zu halten.
3.
Es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Omnibusbetrieb Mitteldeutschland
§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1.
Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des
Vermieters.
2.
Gerichtsstand
a.
Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und dem Vermieter der Sitz des Vermieters.
b.
Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in
das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Vermieters.
3.
Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 15 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur
Folge. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden, unwirksam sind oder eine vertragliche Regelungslücke, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: 29.02.2024